des Tanzsportclubs "ROT-GOLD" Potsdam e.V.,
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18. September 1990 in Potsdam,
geändert am 05. Oktober 1999, am 27. März 2000 und am 26. Juni 2003.
Der Tanzsportclub "ROT-GOLD" Potsdam e.V. geht aus dem seit 1960 bestehenden
- Tanzkreis Rot-Gold Potsdam
- Turniertanzkreis "Potsdam"
hervor.
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Paragraph 1 |
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft
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Der Verein führt den Namen Tanzsportclub "ROT-GOLD" Potsdam e.V. und hat seinen Sitz in Potsdam. Er wurde am 18. September 1990 aus dem seit September 1960 bestehenden Tanzkreis Rot-Gold Potsdam, später Turniertanzkreis "Potsdam" gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam unter der Nummer 444 eingetragen.
Der Gerichtsstand für und gegen den Verein ist Potsdam.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im:
-Deutschen Tanzsportverband e.V.,
-Landestanzsportverband Brandenburg e.V.,
-Landessportbund Brandenburg e.V.,
-Stadtsportbund Potsdam e.V.
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Paragraph 2 |
Zweck
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Zweck des Vereins ist es, den Amateur-Tanzsport nach den vom Deutschen Tanzsportverband aufgestellten Regeln für alle Altersstufen, insbesondere die Ausbildung von Amateurtanzsportlern für den sportlichen Wettbewerb, zu fördern und zu pflegen. Des weiteren bezweckt der Verein die Durchführung dieser Wettbewerbe.
Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
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Paragraph 3 |
Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung. Mittel des Vereinsdürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein wird ehrenamtlich geführt und kann zur Ausübung seiner Aufgaben im Bedarfsfall hauptamtliche Kräfte beschäftigen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes Brandenburg e.V. oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Paragraph 4 |
Mitglieder
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Der Verein führt als Mitglieder:
ordentliche Mitglieder
fördernde Mitglieder
Ehrenmitglieder.
Wer Tanzsport betreibt, am Training teilnimmt sowie das Vereinsleben mitgestaltet, ist ein ordentliches Mitglied.
Wer den Verein finanziell und ideell unterstützen, aber nicht an den Trainingsmöglichkeiten teilnehmen will, ist förderndes Mitglied.
Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei und haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
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Paragraph 5 |
Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
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Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied oder auf Umwandlung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Nichtvolljährige bedürfen der schriftlichen Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit des Gesamtvorstandes. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft kann auf drei Monate befristet oder unbefristet sein.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Im weiteren ist die Mitgliedschaft nach einem viermonatigen Zahlungsversäumnis erloschen. Ausnahmen hierzu können durch den Vorstand im Einzelfall beschlossen werden.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Quartalsende erfolgen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Austrittserklärung, die dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor Austritt vorliegen muß. Bei Vereinswechsel verzichtet der Verein grundsätzlich auf die vorgeschriebene Startruhe nach der Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V..
Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Er kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes und durch Beschluß des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Vor der Beschlußerfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Paragraph 6 |
Stimmrecht
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Stimmberechtigt sind alle volljährigen ordentlichen Mitglieder mit unbefristeter Mitgliedschaft.
Jugendliche Mitglieder bis 18 Jahren haben ein Stimmrecht innerhalb der Jugendvertretung.
Die Übergabe des Stimmrechts eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
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Paragraph 7 |
Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
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Paragraph 8 |
Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihrer Beschlußfassung ist insbesondere vorbehalten:
- die Wahl oder Abwahl des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlußfassung über den Etat und den Beitrag
- die Genehmigung des Abschlusses von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
- die Entscheidung über Satzungsänderungen
- die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
- die Festlegung von Vorhaben und Zielen im Vereinsleben.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres tritt die erste Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) jährlich bis spätestens 31. Mai zusammen. Sie wird mit einer Frist von vier Wochen im Rahmen des üblichen Informationsweges im Verein (Pinnwand) schriftlich einberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und der Beschlußfassung der Jahreshauptversammlung sind:
- Bericht des Vorstandes
- Vorlage und Erläuterung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes und Neuwahl des Vorstandes soweit nach den Bestimmungen dieser Satzung Neuwahlen vorzunehmen sind
- Bestätigung des Jugendwartes
- Beschlußfassung über den Etat und die Höhe des Beitrages
- Vorhaben für das neue Geschäftsjahr.
Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung der Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja-Stimmen zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht.
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder und bei Anwesenheit von mehr als 50% aller Gesamtmitglieder beschlossen werden. Für die Stimmenmehrheit gilt Paragraph 8 Abs. 5 Sätze zwei und drei analog.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem Vorstandsmitglied, in der Regel dem Schriftführer, zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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Paragraph 9 |
Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
Er kann weiterhin bestehen aus:
4. dem Schriftführer
5. dem Sportwart
6. einem Funktionär mit besonderen Aufgabenstellungen und
7. dem Jugendwart
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne Paragraph 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
Die Vorstandsmitglieder von d) bis g) können im Verhinderungsfalle durch die Vorstandsmitglieder von a) bis c) vertreten werden.
Vorstandsmitglied kann jedes volljährige ordentliche Mitglied werden.
Kein Mitglied darf zugleich mehrere Vorstandsposten bekleiden. Abweichungen von dieser Regelung sind möglich, sofern es eine Übergangslösung notwendig macht.
Der Vorstand führt die Geschäfte, beruft die Mitgliederversammlung ein, berichtet ihr und unterbreitet ihr den Haushaltsplan.
Der Vorstand beschließt in seiner jeweiligen Form mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muß, ergänzen.
Die Vorstandsmitglieder zu Paragraph 9 Abs. 1 werden folgendermaßen gewählt:
die Vorstandsmitglieder a), c) und e) in ungeraden Jahren
die Vorstandsmitglieder b), d) und f) in geraden Jahren.
Die Wahl des Jugendwartes erfolgt in der Jugendvollversammlung.
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Paragraph 10 |
Jugendliche Mitglieder
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Für alle jugendlichen Mitglieder, die nach der Jugendordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. Mitglieder der Deutschen Tanzsportjugend sind, gilt die Jugendordnung (Musterordnung des Landessportbundes).
Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
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Paragraph 11 |
Beiträge
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Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden und in einer Beitragsordnung ihren Niederschlag finden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Höhe des Beitrages eines Mitgliedes ermäßigen.
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Paragraph 12 |
Kassenprüfer
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Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluß und berichten der nächsten Jahreshauptversammlung.
Über alle Prüfungen ist dem Vorstand schriftlich zu berichten.
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Paragraph 13 |
Auflösung des Vereins
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Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln und bei Anwesenheit von mehr als 50% aller stimmberechtigten Gesamtmitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine zuvor von der Mitgliederversammlung zu benennende gemeinnützige Körperschaft. Diese hat es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) im Sinne des Paragraphen 52 Abs. 2 Ziffer 2 der Abgabenordnung zu verwenden. Außerdem muß die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes dafür vorliegen.
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Potsdam, 27.06.2003
Dieter Wilhelm
Vorsitzender
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Stephan Schulze
stellvertretender Vorsitzender
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